Kunden Service

Frequently Asked Questions für Kunden
Wann benötige ich einen Meister?
Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Groß-
bühnen
oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000
Besucherplätzen sowie bei wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungs-
arbeiten an diesen
Einrichtungen und bei technischen Proben müssen von einem Meister für
Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf
Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweck-
hallen mit mehr
als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der
Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für
Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein.
Wann benötige ich für meine Veranstaltung eine Fachkraft?
Bei Szenenflächen mit mehr als 100 m2 und nicht mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen beim Auf- oder Abbau von bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen die Aufgaben zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß den einschlägigen verordnungsrechtlichen Ausbildungsvorschriften und mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.
Pflichten/Aufgaben des Betreibers einer Vstätte
- Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
- Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
- Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
- Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
- Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
